Informationen zu Versicherung und Vorsorge
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Gesetzliche Krankenversicherung
 
 

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gehört dem deutschen Solidar-, und Gesundheitssystem an. In der GKV sind Arbeitnehmer, Arbeitslosengeldempfänger und zum Teil Selbstständige versichert. Ein Sozialhilfe-Empfänger ist in der Regel über die Gemeinde in einer GKV versichert. Bei Familien sind deren Mitglieder automatisch ohne dass eine Erhöhung des Beitrages stattfindet in einer GKV mitversichert allerdings nur wenn die Frau über kein eigenes Einkommen verfügt oder Kinder hat.

Erkrankt der Versicherte, erhält dieser eine Behandlung durch den Arzt aber muss dafür bei jedem Arztbesuch eine Praxisgebühr von 10 Euro entrichten allerdings maximal 40 Euro pro Jahr. Die entrichtete Praxisgebühr kann der Versicherte von der Krankenkasse erstatten lassen. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der Arzt direkt mit der Krankenkasse des Versicherten ab.

Laut dem § 1 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB) ist es Aufgabe der GKV die Gesundheit eines Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand merkbar zu verbessern. Jeder Versicherte einer GKV hat nach dem fünften SGB den gleichen Leistungsanspruch. Die Höhe des zu entrichtenden Beitrages an die KK richtet sich laut dem Solidarprinzip nach deren finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch nicht nach dem Krankheitsrisiko des Versicherten.

Der aktuelle durchschnittliche Beitragssatz liegt zwischen 11,9 % - 15,9 % der Einkommenshöhe des Versicherten.

Bei der GKV wird zwischen primären Trägern, Ersatzkassen und sogenannten Spezialkassen unterschieden:

Primäre Träger
Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
Betriebskrankenkassen (BKK)
Innungskrankenkassen (IKK)

Ersatzkassen
Barmer Ersatzkasse (BEK)
Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK)
Techniker Krankenkasse (TKK)
Kaufmännische Krankenkasse (KKH)

Spezialkassen
Landwirtschaftliche Krankenkassen
Bundesknappschaft
Krankenkasse der Seeberufe

Seit dem Jahre 1996 haben Bürger ein freies Wahlrecht bei den Krankenkassen also können bei einer Erhöhung des Beitrages zu einer anderen KK wechseln aber dann ist man an die aktuelle KK für 18 Monate gebunden. Nach den 18 Monaten ist erneut ein Krankenkassen-Wechsel mit 2 Monaten Kündigungsfrist möglich.

Im Jahre 1994 wurde der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) von der damaligen Regierung eingeführt, um die unterschiedlichen Risiken zwischen den Krankenkassen innerhalb der GKV auszugleichen. Die Krankenkassen mit jungen gesunden Mitgliedern haben weniger Kosten zu tragen und sind gesetzlich dazu verpflichtet bis zu 50 % ihrer jährlichen Beitragseinnahmen in den RSA einzuzahlen, wovon die KKs profitieren, welche alte oder kranke Mitglieder haben. Im RSA gilt genauso wie bei der GKV dass sogenannte Solidarprinzip. Der RSA gerät aber zunehmend in Kritik, weil er einen echten Wettbewerb zwischen den KKs innerhalb der GKV verhindert.

Von den Parteien existieren derzeit unterschiedliche Konzepte zur Reformierung des im internationalen Vergleich sehr teuren Gesundheitssystems. Während SPD und Grüne die Einführung einer "solidarischen" Bürgerversicherung favorisieren wollen CDU/FDP eine sogenannte Gesundheitsprämie unabhängig vom Einkommen des Einzelnen einführen.

 
 
 
 
 
 
 
Mittwoch 30. Oktober 2024 · Impressum